Statuten
Inhaltsverzeichnis
I Name, Sitz, Zweck und Aufgaben
Art. 1 Name
Art. 2 Sitz
Art. 3 Zweck und Aufgaben
II Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Art. 5 Aufnahme und Ausschluss
Art. 6 Austritt
Art. 7 Haftung
III Organisation
Art. 8 Organe des Vereins
A Vereinsversammlung
Art. 9 Befugnisse
Art. 10 Stimmrecht
Art. 11 Ordentliche Vereinsversammlung
Art. 12 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Art. 13 Beschlussfassung
Art. 14 Statutenänderungen und Vereinsauflösung
Art. 15 Protokoll
B Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
Art. 17 Einberufung
Art. 18 Befugnisse
Art. 19 Beschlussfassung
Art. 20 Protokoll
Art. 21 Unterschriftberechtigung
C Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren)
Art. 22 Wahl
Art. 23 Pflichten
IV Finanzen und Rechnungslegung
Art. 24 Finanzierung
V Schlussbestimmungen
Art. 25 Vereinsjahr
Art. 26 Liquidation
Art. 27 Gerichtsstand
Art. 28 Inkraftsetzung
Statuten
I Name, Sitz, Zweck und Aufgaben
Art. 1 Name
Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Fiescheralp» besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Art. 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein bezweckt
a) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Chalet-, Ferienhaus-, Wohnungsbesitzerinnen und -besitzer, der Dauermieterinnen und -mieter von Wohnungen, Feriengästen und Interessierten auf der Fiescheralp.
b) die Unterstützung der Bestrebungen zur Pflege und Weiterentwicklung der Fiescheralp, Laxeralp und Fiescherstafel.
c) die Förderung der Kontakte unter allen Fiescheralp-, Laxeralp- und FiescherstafelBewohnerinnen und -bewohnern.
d) eine loyale Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Dienstleistern und Behörden, insbesondere mit den Gemeinden Fiesch und Lax, Aletsch Bahnen AG, dem Verein
Aletsch Tourismus und der Aletsch Arena AG.
e) das Organisieren von Arbeits- und Informationsveranstaltungen.
f) die Information aller Interessierten über eine ständige Plattform mit der Website
www.ig-fiescheralp.ch
II Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Eine Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen beantragen, die sich
für die Anliegen auf der Alp einsetzen möchten, insbesondere Eigentümerinnen und
Eigentümer von Zweitliegenschaften sowie Dauermieterinnen und -mieter von Wohnungen auf der Fiescheralp, Laxeralp, Fiescherstafel, in Fiesch, Fieschertal und Lax.
Art. 5 Aufnahme und Ausschluss
Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Nichtbezahlen des Jahresbeitrages, Austritt, Ausschluss oder Tod. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages oder des Vereinsvermögens.
Art. 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die
Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
III Organisation
Art. 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren)
A. Vereinsversammlung
Art. 9 Befugnisse
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende
Befugnisse zu.
a) Genehmigung und Änderung der Statuten (Zweidrittelmehrheit der vertretenen
Stimmen erforderlich)
b) Wahl der Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler
c) Genehmigung der Traktandenliste
d) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
e) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
f) Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle
g) Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
h) Wahl der Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren)
i) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
j) Genehmigung des Budgets
k) Genehmigung des Jahresprogramms
l) Behandlung der Anträge von Mitgliedern.
Art. 10 Stimmrecht
Jede Mitgliedschaft berechtigt zu zwei Stimmen. Nur Mitglieder können maximal vier
andere Mitgliedschaften mit entsprechender Vollmacht an der Vereinsversammlung
vertreten.
Art. 11 Ordentliche Vereinsversammlung
a) Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich bis spätestens Ende April statt.
b) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Brief oder E-Mail unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung.
c) Bei ausserordentlichen Situationen kann die Vereinsversammlung auch auf dem
Korrespondenzweg respektive in elektronischer Form durchgeführt werden.
Ebenso kann eine Mischversion mit virtueller Teilnahme und Präsenz vor Ort
durchgeführt werden. Es gelten die Beschlussquoten gemäss Statuten (Art. 12 bis
14).
Art. 12 Ausserordentliche Vereinsversammlung
a) Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder
von mindestens einem Fünftel der vertretenen Stimmen einberufen werden.
b) Der Vorstand ist verpflichtet, die von den vertretenen Stimmen verlangte ausserordentliche Vereinsversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einzuberufen.
Art. 13 Beschlussfassung
a) Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen
beschlussfähig.
b) Die Stimmberechtigten fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.
c) Über Themen, die nicht traktandiert oder nicht als Anträge bis spätestens 30 Tage
vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind, kann erst an der nächsten Vereinsversammlung abgestimmt werden.
d) In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Eine geheime Abstimmung oder
Wahl kann von mindestens einem Drittel der vertretenen Stimmen verlangt werden.
e) Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.
Art. 14 Statutenänderungen und Vereinsauflösung
a) Änderungen der Statuten des Vereins sind jederzeit möglich. Sie erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen.
b) Für die Auflösung des Vereins muss mindestens ein Drittel aller möglichen Stimmen anwesend sein. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen zustimmen.
Art. 15 Protokoll
Über jede Vereinsversammlung muss ein Protokoll erstellt werden.
B. Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern zusammen.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert
sich der Vorstand selbst.
Art. 17 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin,
sooft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten bzw. der Präsidentin die Einberufung
einer Sitzung verlangen.
Art. 18 Befugnisse
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Aufgaben.
a) Vertretung des Vereins gegen aussen
b) Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
d) Besorgung der Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
e) Laufende Geschäftsführung
f) Information der Vereinsmitglieder
g) Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der Vereinsversammlung genehmigten
Budgets
h) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
Art. 19 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es
gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin des Vorstandes.
Art. 20 Protokoll
Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt.
Art. 21 Unterschriftsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet, Rechtsgeschäfte durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes
zu veranlassen.
C Kontrollstelle (Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren)
Art. 22 Wahl
Die Vereinsversammlung wählt für drei Jahre zwei Mitglieder des Vereins IG Fiescheralp als Revisorinnen bzw. Revisoren in die Kontrollstelle. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 23 Pflichten
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und stellt an die Mitgliederversammlung
schriftlich einen Antrag auf Annahme oder Rückweisung.
V Finanzen und Rechnungslegung
Art. 24 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Ausgaben im Wesentlichen mit
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder,
b) aus Spenden und Zuwendungen aller Art.
V Schlussbestimmungen
Art. 25 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art.26 Liquidation
Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Gemäss Beschluss an der Vereinsversammlung, bei welcher der Auflösung des Vereins zugestimmt wurde, ist ein
allfälliges Reinvermögen entsprechend dem Vereinszweck für das Gebiet der Fiescheralp, Laxeralp und Fiescherstafel zu verwenden.
Art. 27 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist am Wohnsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Art. 28 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten sind mit Beschluss der Vereinsversammlung vom 15. April
2022 in Kraft getreten und ersetzen alle bisherige Statuten.
Muhen, 15. APril 2022
Peter Koch
Präsident IG Fiescheralp
Ueli Sieber
Vizepräsident IG Fiescheralp